Abbruchgenehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
    Eine Abbruchgenehmigung ist regelmäßig nicht erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinander gebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

    Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

     
    An wen muss ich mich wenden?

    Die Untere Bauaufsichtbehörde der

    • Kreisverwaltung
    • ggf. Stadtverwaltung
     

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Göllheim

    Bitte Beachten Sie, dass für eine Abbruchgenehmigung die Kreisverwaltung Donnersbergkreis zuständig ist. 

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)