Grundbesitzabgaben
Leistungsbeschreibung
Sie finden hier Hinweise zu folgenden Grundbesitzabgaben
Grundsteuer
Wirtschaftswege
Landwirtschaftskammerbeitrag
Absatzfond Wein
Deutscher WeinfondDie Ermächtigung der Gemeinden Grundsteuer zu erheben, die sogenannte Steuerhoheit , beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und dem Grundsteuergesetz (GrStG).
Die Grundsteuer ist eine Objekt- oder Sachsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG).
Besteuerungsgrundlage sind die auf den 01.01.1964 festgesetzten oder die nach den Wertverhältnissen 1964 auf den 01.01.1974 oder später fortgeschriebenen Einheitswerte.Man unterscheidet die Grundsteuer in:
- Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
- Grundsteuer B (Grundbesitz der nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist).
Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Grundsteuermessbescheid festgestellten Steuermessbetrag.
Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes wird zugleich festgestellt, wer der Gemeinde die Grundsteuer schuldet. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen Grundsteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind daher nur bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat.
Grundsätzlich darf die Gemeinde die Grundsteuer nur von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erheben. In den Fällen, in denen sich der Grundbesitz über mehrere Gemeinden erstreckt, findet eine Zerlegung des Grundsteuermessbetrages in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile statt (Zerlegungsanteile).
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Grundsteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.Das Ermächtigung der Gemeinden laufende Abwasserentgelte zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG), des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) und der örtlichen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
Je nach Satzungsregelung wird für das Einleiten von Schmutzwasser z. B. eine Benutzungsgebühr und für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser z. B. ein wiederkehrender Beitrag erhoben.
Die Entgeltsätze werden in einer Satzung, in der Regel in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Festgesetze Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig.Das Ermächtigung der Gemeinde wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen zu erheben beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG), der Gemeindeordnung (GemO) und der örtlichen Wirtschaftswegebeitragssatzung.
Beitragspflichtig sind alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.
Erschlossen sind alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar an einen Wirtschaftsweg angrenzen oder nicht., da der Vorteil des Feld- und Waldeigentümers sich nicht auf eine einzelne Baumaßnahme bezieht. Der Vorteil besteht vielmehr in dem besonderen Interesse des Eigentümers, dass sich die Wirtschaftswege in ihrer Gesamtheit in einem guten Zustand befinden, damit das Grundstück zu Bewirtschaftungszwecken erreicht werden kann.
Die wiederkehrende Beitragssatz wir in einer Satzung, in der Regel die Haushaltssatzung festgesetzt.Die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Etwaige Nachzahlungen aufgrund der endgültigen Festsetzung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Aufgrund des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) erhebt die Gemeinde für Rechnung der Landwirtschaftkammer Rheinland-Pfalz den Landwirtschaftskammerbeitrag.
Abgabepflichtig sind die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Nahe, Pfalz und Rheinhessen.
Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bestimmt, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages A der Landwirtschaftskammerbeitrag zu erheben ist.
Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.Aufgrund des Absatzförderungsgesetz Wein erhebt die Gemeinde für Rechnung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Abgabe.
Die Abgabe wird pro Ar Gesamtrebfläche festgesetzt und erhoben, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Erhebungsbasis ist die Rebfläche laut EU-Weinbaukartei. Maßgeblich ist die Gesamtrebfläche des Bewirtschafters zum Stand 31. Mai des Vorjahres.
Der Abgabesatz wird von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt.
Die Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz Wein wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.Aufgrund des Weingesetzes, der Weinfondverordnung des Bundes und der Weinrechtsdurchführungsverordnung von Rheinland-Pfalz erhebt die Gemeinde für Rechnung des Deutschen Weinfonds, Anstalt des öffentlichen Rechts (A.d.ö.R.) die Abgabe.
Die Abgabe wird pro Ar Gesamtrebfläche festgesetzt und erhoben, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Erhebungsbasis ist die Rebfläche laut EU-Weinbaukartei. Maßgeblich ist die Gesamtrebfläche des Bewirtschafters (Eigentümer oder Nutzungsberechtigter) zum Stand 31. Mai des Vorjahres.
Die Abgabe Deutscher Weinfond wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
An wen muss ich mich wenden?- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
RechtsgrundlageKommunalabgabengesetz
Grundsteuergesetz
Bewertungsgesetz
Gemeindeordnung
Landesabwasserabgabengesetz
Landesstraßengesetz
Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Absatzförderungsgesetz Wein
Weingesetz
Weinrechtsdurchführungsverordnung von Rheinland-Pfalz