Ehrenämter und Nebentätigkeiten
Nach § 119 Absatz 3 Landesbeamtengesetz unterrichten Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Jahr. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Herr Bürgermeister Steffen Antweiler hat in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 17.05.2021 den Verbandsgemeinderat über Nebentätigkeiten und Ehrenämter informiert und ging auch auf die erzielten Vergütungen, Aufwandsentschädigungen ein.